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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

1. Behördliche Genehmigung
Die EPS Personalservice GmbH (HRB 450235) besitzt eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt durch die Agentur für Arbeit Nürnberg in 90443 Nürnberg vom 20.07.1993.

2. Allgemeine Vereinbarung
Soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als widersprochen und ausgeschlossen.

3. Rechtsstellung der EPS Mitarbeiter/innen
Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der EPS Personalservice GmbH und dem Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für den Kunden eine Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche. Ab dem 7. Monat der Überlassung verlängert sich die Kündigungsfrist beidseitig auf zwei Kalenderwochen. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer/innen sind ausschließlich mit der EPS Personalservice GmbH zu vereinbaren.

4. Mitarbeiterauswahl / Mitarbeitereinsatz
Die EPS Personalservice GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter/innen zur Verfügung. Der Kunde darf die überlassenen EPS Mitarbeiter/innen nur mit Arbeiten beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Kunde das Weisungs- und Aufsichtsrecht.

5. Geheimhaltungspflicht
Der Entleiher verpflichtet sich, alle im Rahmen dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten des überlassenen Zeitarbeitnehmers streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Vorgänge und Abläufe des Personaldienstleisters. Von dieser Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind. Der Entleiher stellt die Einhaltung der Verpflichtung sicher und garantiert, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Er trifft diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt. Er verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. Der Entleiher garantiert zudem die Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages fort. Die Pflichten aus dieser Vereinbarung erstrecken sich auf alle Mitarbeiter des Entleihers; der Entleiher hat seine Mitarbeiter/Innen auf den Datenschutz zu verpflichten.

6. Beanstandungen
Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des EPS Mitarbeiters meldet, werden bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. Nach Rücksprache mit der EPS Personalservice GmbH wird bei Bedarf ein Austausch des Mitarbeiters vorgenommen. Die EPS Personalservice GmbH kann bei Bedarf auch während des laufenden Einsatzes EPS Mitarbeiter/innen gegen andere, in gleicher Weise geeignete EPS Mitarbeiter/innen austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

7. Haftung
 Die EPS Personalservice GmbH leistet Gewähr, dass die EPS-Mitarbeiter für die Ausführung der vereinbarten Aufgaben geeignet sind und über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Die EPS Personalservice GmbH haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch die überlassenen EPS-Mitarbeiter sowie für Schäden, die diese in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Der Kunde ist verpflichtet, die EPS Personalservice GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen EPS-Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die EPS Personalservice GmbH bei eigenem oder Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzt die EPS Personalservice GmbH im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht), d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertrauen darf, ist die Ersatzpflicht der EPS Personalservice GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für alle sonstigen Schäden haftet die EPS Personalservice GmbH bei eigenem Verschulden oder bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der EPS Personalservice GmbH.

8. Mitarbeiterausfall / Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, Unfall, Katastrophen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens EPS Personalservice GmbH erschwert oder gefährdet wird, behält sich EPS Personalservice GmbH vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen und ggf. den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Gefahrtragung liegt beim Kunden. Schadensersatzansprüche sind hierbei ausgeschlossen.

9. Pflichten EPS Personalservice GmbH
Die EPS Personalservice GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen und sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

10. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Vor Beginn der Tätigkeit macht der Kunde die EPS Mitarbeiter/innen mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung, sofern diese vertraglich nicht von der EPS Personalservice GmbH gestellt wird. Der Kunde hat zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass die EPS Mitarbeiter/innen die vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen regelmäßig tragen. Der Kunde ist verpflichtet, die EPS Mitarbeiter/innen einer anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und die EPS Personalservice GmbH hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde räumt den Beauftragen der EPS Personalservice GmbH ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter/innen ein, damit sich dieser von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann. Bei Arbeitsunfällen der überlassenen Arbeitnehmer/innen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gem. § 1553 IV RVO eine Unfallmeldung zu erstellen und diese der EPS Personalservice GmbH zu übersenden. Verstößt der Kunde gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen, ist er der EPS Personalservice GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Das Recht der EPS Personalservice GmbH in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen und die Mitarbeiter/innen ersatzlos abzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit trägt der Kunde Sorge. Darüber hinaus gibt der Kunde der EPS Personalservice GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

11. Abrechnung
Der Kunde ist verpflichtet, wöchentlich durch einen bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf den vorgelegten Stundennachweisen der EPS Mitarbeiter/innen zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter/innen der EPS Personalservice GmbH stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von EPS Mitarbeitern bescheinigten Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich geltend zu machen und nachweisbar zu begründen. In den vereinbarten Stundensätzen sind Kosten für die Stellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt hierbei wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgeblich für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zzgl. MwSt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Einwände gegen die Rechnungen können nur innerhalb der Frist von acht Tagen nach Rechnungsdatum geltend gemacht werden.

12. Tarifvertrag, Vertragsanpassung
Auf die Arbeitsverhältnisse zwischen der EPS Personalservice GmbH und ihren Mitarbeitern finden die Vorschriften des Tarifvertrages zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB Anwendung. Die EPS Personalservice GmbH ist berechtigt, bei Veränderungen der rechtlichen, gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung der Mitarbeiter haben, die vereinbarten Vertragsbestimmungen an die neue Situation anzupassen und ggf. die Stundentarife zu erhöhen.

13. Personalvermittlung / Übernahme
Begründet der Entleiher mit dem EPS-Mitarbeiter aus der Überlassung heraus ein Arbeitsverhältnis („Übernahme“), so gilt dies als Vermittlung. Erfolgt die Übernahme des EPS-Mitarbeiters durch den Entleiher während der ersten 12 Monate seit Beginn der Überlassung, steht der EPS Personalservice GmbH eine nach der Verleihdauer degressiv gestaffelte Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt: a) Bei einer Übernahme des überlassenen EPS-Mitarbeiters innerhalb der ersten 3 Monate seit Beginn der Überlassung beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter des überlassenen Mitarbeiters. b) Bei einer Übernahme nach 3 Monaten beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter des überlassenen Mitarbeiters. c) Bei einer Übernahme nach 6 Monaten beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt des überlassenen Mitarbeiters. d) Bei einer Übernahme nach 9 Monaten beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehalt des überlassenen Mitarbeiters. e) Bei einer Übernahme nach 12 Monaten ist die Übernahme kostenfrei. Das Bruttomonatsgehalt entspricht dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des EPS-Mitarbeiters ohne Nebenzuwendungen, welches er beim Entleiher bekommt/bekommen wird zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Entleiher ist auch dann zur Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern verpflichtet, wenn der EPS-Mitarbeiter zwar nicht direkt aus der Überlassung vom Entleiher übernommen wurde, die Überlassung jedoch kausal für die Einstellung des EPS-Mitarbeiters durch den Entleiher war. Es wird vermutet, dass eine Kausalität zwischen Überlassung und Übernahme des Mitarbeiters besteht, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Mitarbeiter innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der letzten Überlassung des EPS-Mitarbeiters an den Entleiher begründet wird. Der Entleiher ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen. Die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung trägt der Entleiher. Das Bruttomonatsgehalt entspricht dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des EPS-Mitarbeiters ohne Nebenzuwendungen, welches er beim Entleiher bekommt/bekommen wird zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei einer direkten Personalvermittlung („Headhunting“) richtet sich die Vermittlungsgebühr nach dem Bruttomonatsgehalt der einzustellenden Person und beträgt drei Bruttomonats-gehälter zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die Vermittlungsgebühr ist bei Abschluss des Arbeitsvertrages fällig, auch wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt gelöst oder vorzeitig beendet wird. Das Bruttomonatsgehalt entspricht dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt des EPS-Mitarbeiters ohne Nebenzuwendungen, welches er beim Entleiher bekommt/ bekommen wird zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung der EPS Personalservice GmbH. Als Gerichtsstand wird Tuttlingen vereinbart.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.

 

Stand März 2022